Artikel · 3. Juni 2025
Anpassung der Bedingungen für Käufer in Luxemburg
Am 2. Juni 2025 stellte Finanzminister Gilles Roth einen Gesetzesentwurf vor, der darauf abzielt, die Zugangsbedingungen zu den durch das Gesetz vom 22. Mai 2024 eingeführten temporären Steuervergünstigungen anzupassen. Diese Anpassung soll Käufern, die mit zu knappen administrativen Fristen für den Abschluss ihrer Transaktionen vor dem 30. Juni 2025 konfrontiert sind, mehr Flexibilität bieten.
Ziel der Anpassung
Aufgrund der hohen Anzahl laufender Dossiers sind Banken und Notare überlastet, was viele Haushalte daran hindern könnte, ihren notariellen Akt rechtzeitig zu unterzeichnen, um von den vorgesehenen Steuervorteilen zu profitieren. Die Regierung schlägt daher eine Flexibilisierung der Förderbedingungen vor, ohne das Enddatum 30. Juni 2025 zu ändern.
Neue Zulassungsmodalitäten (Gesetzesentwurf)
Um die vorübergehenden Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht mehr erforderlich, dass der notarielle Akt vor dem 30. Juni 2025 unterzeichnet wird. Es genügt, wenn eines der folgenden Dokumente spätestens am 30. Juni 2025 bei der AED (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) registriert wird:
- Ein unterzeichneter Vorvertrag (compromis de vente)
- Ein unterzeichneter Reservierungsvertrag im Rahmen eines Fertigstellungsverkaufes (VEFA)
Der notarielle Akt muss dann zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 30. September 2025 unterzeichnet werden, damit die Steuervorteile erhalten bleiben.
Von dieser Anpassung betroffene Steuermassnahmen
- Der Mietsteuerkredit von 20.000 Euro pro natürlicher Person
- Die Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungs- und Übertragungsgebühren
- Die beschleunigte Abschreibung von 6 %
- Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zum Viertel des Gesamtsatzes
- Die Immunisierung des Mehrwerts bei Übertragung auf Immobilien, die zu sozialen Mietzwecken genutzt werden, oder auf Wohngebäude, die das Niveau A+ erreichen
Fazit
Die Regierung hält am Enddatum 30. Juni 2025 fest, führt jedoch eine Flexibilitätsmaßnahme ein: Die Steuerpflichtigen müssen lediglich eine schriftliche Verpflichtung (Vorvertrag oder VEFA-Vertrag) vor diesem Datum registrieren, um das Recht auf Steuervorteile bei der späteren Unterzeichnung des notariellen Akts zu behalten.